Einführung ins Urheberrecht

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Photo by Skley

Das deutsche Urheberrecht und seine Regelungen sind weitgehend unbekannt. Zu diesem Schluss musste ich kommen, nachdem ich einige Wochen Fragen zum Urheberrecht bei gutefrage.net beantwortet habe. Die meisten User haben keine Ahnung was, sie wann, wie und wo veröffentlichen dürfen. Das ist gravierend. Denn seit fast jeder Texte, Bilder und Videos bei Facebook, Twitter, Instagram oder Youtube postet, ist Urheberrecht zum notwendigen Alltagswissen geworden. Zeit für einen Blogartikel zur Einführung.

Nach deutschem Urheberrecht darf ein Kunstwerk (auf Juristensprech ein „Werk“) nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung seines Schöpfers oder eines anderen Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht werden. Das ergibt sich aus §15 UrhG:

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere[…]
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),

Dabei ist es egal, um was für ein „Werk“ es sich handelt, ob Roman, Sachtext, Fotografie, Ölgemälde, Graffiti, Statue, Song oder Video. Alles, was folgende Kriterien erfüllt, ist ein „Werk“:

  1. Es muss ein Produkt menschlichen Schaffens sein
  2. Es muss einen „geistigen Gehalt“ aufweisen
  3. Es muss eine „wahrnehmbare Formgebung“ besitzen
  4. Es braucht eine „eigenpersönliche Prägung“ dh. die Individualität des Schöpfers muss darin zum Ausdruck kommen.

Über Punkt 2. und 4. kann man natürlich bei fast jedem Werk streiten. In der Rechtsprechung hat sich aber durchgesetzt die Begriffe sehr weit auszulegen. Man kann davon ausgehen, dass jedes Bild, Musikstück oder Video, dass man im Internet findet urheberrechtlich geschützt ist.

Was bedeutet „öffentlich zugänglich“ machen?

Was „öffentlich zugänglich machen“ bedeutet, ist in §19a Urheberrechtsgesetz fest gelegt:

§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Zur Öffentlichkeit zählt jeder, außer den persönlichen Freunden und Familienmitgliedern einer Person. Das bedeutet: Wer irgendetwas ins Internet stellt, was von mehr als seinem engsten Bekanntenkreis gesehen werden kann, der macht diese Dinge im urheberrechtlichen Sinne „öffentlich zugänglich.“ Das gilt also auch wenn man Bilder oder Videos bei Twitter, Facebook, Instagram, Pinterest, Tumblr, Youtube oder im eigenen Blog hoch lädt. Für all das muss man die explizite Genehmigung desjenigen einholen, der das Bild oder Video gemacht hat.

Macht „privat“ oder „kommerziell“ einen Unterschied?

NEIN! Das ist die häufigste Frage, die mir bei gutefrage.net bisher zum Urheberrecht gestellt wurde. Und oftmals wollen mir die Fragesteller meine Antwort gar nicht glauben. Es ist aber so. Für die Frage, ob man urheberrechtlich geschütztes Material veröffentlichen darf, ist es völlig ohne Bedeutung, ob man dies privat oder gewerblich tut. Eine Ausnahme von den oben zitierten Gesetzen für private Verwendungen gibt es (nach deutschem Urheberrecht) nicht.

Der Grund dafür: Der Gedanke „ohne Geld damit zu verdienen, müsste ich die Kunstwerke doch veröffentlichen dürfen“ setzt voraus, dass der Künstler sein Werk nur auf Grund des Geldes veröffentlicht. Das ist sicherlich meistens ein Hauptgrund. Jedoch sind auch völlig andere Gründe denkbar, weswegen er die Veröffentlichung eines Werks nicht genehmigen will. Vielleicht fürchtet er, dass eine Publikation in gewissem Rahmen seinem Renommé schaden würde. Oder ihm gefällt das Werk nicht, und er möchte es nicht öffentlich wissen.

Es gibt gute Gründe, warum ein Künstler selbst darüber bestimmen darf, ob und wann sein Werk veröffentlicht wird. Und eine gerechte Bezahlung ist nur einer davon.

In den USA gibt es die so genannte „Fair use“ Regelung. Diese gestattet es urheberrechtlich geschütztes Material für den privaten Gebrauch in gewissem Umfang zu nutzen. Zu dieser „Fair use“ Regelung gibt es im deutschen Urheberrecht kein Äquivalent.

Was droht mir, wenn ich gegen das Urheberrecht verstoße?

Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben. Nach §106 UrhG können bei der Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Materialien bis zu 3 Jahre Gefängnisstrafe verhängt werden. Ist der Urheberrechtsverstoß gewerblich so stehen hierauf nach §108 UrhG sogar bis zu 5 Jahre. Die strafrechtlichen Konsequenzen werden in der Praxis aber sehr selten angewendet.

Zivilrechtlich kann aber viel passieren: Wenn ein Unbefugter ein Werk ohne die Genehmigung des Urhebers veröffentlicht, hat der Urheber dagegen einen „Unterlassungsanspruch“ und kann „Schadenersatz“ fordern. Denn wäre der Künstler gefragt worden, ob sein Werk veröffentlicht werden darf, dann hätte er ja wahrscheinlich eine Vergütung dafür verlangt. Dieses Geld hätte dem Urheber zugestanden und durch das rechtswidrige Verhalten, wird es ihm vorenthalten. Den Schadenersatz könnte der Urheber vor Gericht einklagen. Der üblichere Weg, um Ansprüche geltend zu machen, ist im deutschen Rechtswesen jedoch mittlerweile die „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ besser bekannt als „Abmahnung“.

Wer eine Abmahnung erhält, muss eine beiliegende Erklärung unterschreiben. Darin versichert er, dass er den rechtswidrigen Tatbestand nicht wiederholen wird. Außerdem muss er den Schadenersatz und die Verfahrenskosten des Anwalts bezahlen, der die Abmahnung angefertigt hat. Im Oktober 2013 gab es eine erfreuliche Gesetzesänderung: Seither dürfen für Anwalts- und Verfahrenskosten durch Abmahnungen von Privatleuten nicht mehr als 150 Euro gefordert werden. Für den „Streitwert“ wurde in §97a UrhG eine gesetzliche Obergrenze von 1000 Euro festgelegt, wodurch sich Abmahn-Kosten von nur noch 150 Euro ergeben. Den „Schadensatz“ muss der Abgemahnte trotzdem im vollen Umfang zahlen. Wie teuer das wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Zum Beispiel wie viele Kunstwerke, wie lange und wie exzessiv genutzt wurden und welche Preise der abmahnende Urheber üblicherweise verlangt. (Mehr Details zur Berechnung der Schadenersatz-Summe hier)

Ist die Urheberrechtsverletzung „gewerblich“ so fallen erheblich höhere Kosten an, als bei Privatpersonen. Für eine „gewerbliche Nutzung“ ist es ausreichend etwa im Blog oder im Podcast Werbebanner zu schalten und einen Flattr-Button zu haben, oder als Youtuber im Youtube-Partnernetzwerk zu sein. Jeder der eine „Gewinnerzielungsabsicht“ hat, handelt geschäftlich. Bei Abmahnungen gegen gewerbliche Urheberrechtsverstöße wird mit Sicherheit ein höherer Schadenersatz veranschlagt und auch die oben erwähnte Deckelung der Anwaltskosten gilt nicht.

Mit Urheberrechts-Abmahnungen kann ein Anwalt mit relativ wenig Arbeit viel Geld verdienen. Er kann sie aus weitgehend vorformulierten Textbausteinen zusammen setzen. Die schwarzen Schafe der Anwaltsbranche verschicken deswegen so genannte „Massenabmahnungen“ also viele Abmahnungen mit weitgehend gleichem Text an alle Nutzer des gleichen urheberrechtlich geschützten Werks.

Was ist, wenn ich das Material (Bild/Text/Video) verändere?

Gerade in der Internet und Remix Kultur kommt es häufig vor: Ich mache aus mehreren Bildern eine Collage. Ich schneide mehrere Bilder zu einem Video zusammen und unterlege das ganze mit Musik. Ich lese einen Text laut vor und mache daraus einen Podcast. In all diesen Fällen erstelle ich (juristisch gesprochen) eine Bearbeitung. Und auch wenn ich eine Bearbeitung veröffentlichen möchte, muss der Schöpfer der ursprünglichen Vorlage dieser Veröffentlichung zustimmen. (Oder die Schöpfer falls es mehrere Vorlagen sind)

§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

Es gibt in § 24 auch noch den Rechtsbegriff der „Freien Benutzung“. Sie erlaubt die Nutzung von anderen Werken, wenn „das fremde Werk vor der eigenen Neuschöpfung zurück tritt.“ Nach gängiger Rechtsprechung ist dies jedoch nur gegeben, wenn das Ursprungswerk im neuen Werk überhaupt nicht mehr erkennbar ist. Die „frei Benutzung“ spielt bei Urhebererchtsfällen deswegen nur sehr selten eine Rolle.

Was, wenn mehrere Schöpfer ein Werk gemeinsam schaffen?

Eine Theatercrew führt gemeinsam ein Stück auf und ein Kameramann filmt das. Ein Orchester mit 100en Mitgliedern spielt im Tonstudio ein Lied ein. Ein Bandmitglied komponiert eine Melodie während ein anderes Bandmitglied den Text dazu schreibt. Wer hat an diesen Werken nun das Urheberrecht? Ganz einfach. Alle beteiligten Künstler haben gemeinsam das Urheberrecht. Jeder von ihnen muss einer Veröffentlichung des Materials zustimmen.

Das gilt auch für Bearbeitungen. Wenn etwa ein Regisseur einen Roman verfilmt, ein DJ einen Remix macht oder ein Videokünstler sein Video mit einem Lied unterlegt, haben an diesen neuen Kunstwerken jeweils sowohl die Schöpfer der Vorlage als auch die neuen Schöpfer ein Urheberrecht.

Muss der Künstler selbst mir also die Nutzung erlauben?

Nicht unbedingt. Der Künstler hat als „Urheber“ das „Urheberrecht“. Und dieses kann er auch nicht übertragen. Denn „Urheberrecht“ kann nur eine natürliche Person besitzen. Der Künstler kann jedoch die Nutzung seines Werks jedem gestatten, dem er möchte. Er erteilt dann so genannte „Nutzungsrechte.“ Er kann auch anderen Personen oder Institutionen (zB. seinem Verlag, seiner Plattenfirma, seinem Youtube-Netzwerk) erlauben, ihrerseits Dritten zu erlauben, sein Werk zu veröffentlichen. Zuweilen erteilen (oder verkaufen) Künstler sogar das „ausschließliche Nutzungsrecht“ an ihren Werken. Das bedeutet, dass zB. nur noch die Plattenfirma das Recht dazu hat, die Musik zu veröffentlichen. Der Sänger muss ab diesem Zeitpunkt sogar die Erlaubnis der Plattenfirma einholen, wenn er sein eigenes Lied selbst bei einem Konzert singt.

Es muss also nicht der Künstler selbst sein, der mir die Nutzung gestattet. Wenn er es anderen Personen erlaubt hat, dürfen die es auch. Bei großen und bekannten Künstlern ist aber sehr unwahrscheinlich, dass sie die Verwendung ihrer Bilder, Musik, Filme etc. für kleine Projekte genehmigen werden. (dazu Dr. Till Kreutzer von irights.info im ZDF-Interview) Sehr viel sinnvoller ist es, auf Material zurückzugreifen, das Künstler explizit für die Nutzung zur Verfügung stellen.

Gibt es denn überhaupt Bilder/Musik/Videos, die ich im Internet veröffentlichen darf?

Ja, die gibt es. Viele Künstler stellen ihre Bilder/Musik/Videos für andere User zur Verfügung. Da sie als Urheber das Recht haben anderen die Nutzung ihrer Werke zu gestatten, können sie auch einfach die Nutzung generell jedem gestatten. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. In der Regel wird ein Künstler sein Werk unter eine bestimmte Lizenz stellen. Bei der Veröffentlichung des Werks wird er dann darauf verweisen, unter welcher Lizenz das Werk steht. Im Text der entsprechenden Lizenz können User nachlesen, unter welchen Bedingungen sie das Bild/Musikstück/Video weiter veröffentlichen dürfen.

Solche Lizenzen sind zum Beispiel GNU und Copyleft. Die bekannteste offene Lizenz ist aber die Creative Commons Lizenz.

Wie funktioniert die Creative Commons Lizenz?

Künstler, die ihre Werke unter Creative Commons veröffentlichen möchten, stellen die Werke ins Internet, fügen ihren Namen hinzu und setzen unter dem Werk einen Link zur entsprechenden Creative Commons Lizenz. Je nachdem, welche Nutzung sie den Usern gestatten möchten, können sie unter verschiedenen Lizenzen wählen. Einige erlauben zB. keine kommerzielle Nutzung, andere verbieten es Bearbeitungen des Werks zu veröffentlichen.

Wer als Nutzer ein Bild/Video/Musikstück unter Creative Commons Lizenz veröffentlichen möchte, der muss in jedem Fall folgende Angaben so anbringen, dass sie dem Werk zugeordnet werden können:

  1. Den Namen des Urhebers in der Art und Weise nennen, wie dieser es wünscht. (Dh. Den Bürgerlichen Namen des Künstlers, wenn er dabei steht. Sonst zB. den Flickr-Account-Namen)
  2. Link auf die entsprechende Creative Commons Lizenz. (Diejenige die auch bei der Quelle verlinkt ist.
  3. Link zur Bild-Quelle oder zur Seite des Autors.

Unter diesen Bedingungen dürfen Creative Commons Kunstwerke verwendet werden. Die meisten jedoch nicht in sozialen Netzwerken.

Weitere Info zu Creative Commons Lizenzen im sehr guten Einführungsartikel von Thomas Schwenke. Ausführlich dazu auch Schwenkes Podcast zu dem Thema. Und ganz ausführlich der Praxisleitfaden von Till Kreutzer (der auch im Podcast zu Gast ist).

Warum dürfen Creative Commons Werke nicht bei Facebook veröffentlicht werden?

Wenn man einem sozialen Netzwerk wie Facebook beitritt, so bestätigt man bei Registrierung die AGBs. In diesen AGBs befindet sich jeweils ein Absatz, der es dem sozialen Netzwerk erlaubt, alle Werke, die der User bei Facebook hoch lädt, weiter zu veröffentlichen. Beispiel aus den Facebook-AGB:

 Für Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrücklich nachfolgende Genehmigung, vorbehaltlich deiner Einstellungen für Privatsphäre und Apps: Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst; es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.

Wenn man ein Bild/Video etc. bei Facebook hochlädt, erteilt man Facebook also weitreichende Nutzungsrechte an diesem Bild. Die Bilder dürfen ohne finanzielle Gegenleistung beliebig und weltweit publiziert werden. Darüber hinaus darf Facebook auch anderen die Nutzung der Bilder gestatten. (Nebenbei: Ja, dadurch dürfte Facebook auch Urlaubsfotos auf Werbeplakate drucken. Machen sie nicht. Dürften sie aber!!!)

Das rechtliche Problem: Die Creative Commons Lizenz erlaubt es die jeweiligen Fotos/Videos/Musikstücke zu veröffentlichen. Jedoch erlaubt sie nicht Anderen Nutzungsrechte an diesen Werken einzuräumen. Diese Rechte einräumen dürfte nur der Urheber. Wer also ein Creative Commons Bild/Musikstück/Video bei Facebook hoch lädt, der würde Facebook Rechte einräumen, die er gar nicht besitzt. Deswegen dürfen in sozialen Netzwerken nur Creative Commons Werke veröffentlicht werden, die unter der Lizenz CC0 stehen.

Was ist die Lizenz CC0?

Die CC0 Lizenz ist eine besondere Creative Commons Lizenz. Hier hat der Künstler explizit erlaubt, dass sein Werk unbeschränkt verwendet werden darf. Nach dem Lizenztext muss hier nicht einmal der Name des Urhebers genannt oder ein Link auf Quelle oder Lizenz gesetzt werden. Im deutschen Rechtsraum gibt es jedoch eine Besonderheit. Grund hierfür ist folgender Passus im Text der CC0-Lizenz:

3. Public License Fallback. Should any part of the Waiver for any reason be judged legally invalid or ineffective under applicable law, then the Waiver shall be preserved to the maximum extent permitted […].

Übersetzung: Sollte irgendein Teil der Verzichtserklärung aus irgendeinem Grund als rechtlich ungültig oder wirkungslos unter dem anwendbaren Recht bewertet werden, dann soll die Verzichtserklärung im größtmöglichen Umfang erhalten bleiben […]

Das bedeutet: Es ist möglich, dass einzelne Bestimmungen der CC0 Lizenz dem geltenden Recht einzelner Länder widersprechen. Wird die CC0 Lizenz in diesen Ländern verwendet, so bleiben diese Bestimmungen einfach außen vor, ohne dass der Rest der Lizenz dadurch ungültig würde. In Deutschland gibt es die Besonderheit, dass ein Künstler nicht auf sein „Recht auf Anerkennung der Urheberschaft“ nach §13 UrhG verzichten kann. §13 UrhG besagt zwar nur, dass der Urheber die Nennung seines Namens am Werk verlangen kann. Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen will, schreibt den Namen des Künstlers aber dennoch hinzu. Alles andere ist ohnehin nicht die feine englische Art.

CC0 lizenzierte Kunstwerke dürfen nach Meinung der „Creative Commons-Stiftung“ in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden. Eine Garantie geben sie nicht. Ein Fall, in dem jemand belangt worden wäre, weil er CC0 Bilder in sozialen Netzwerken gepostet hat, ist mir nicht bekannt.

Bin ich 100% sicher, wenn ich Creative Commons Werke verwende?

Nein. Denn im Internet kann ich grundsätzlich nie nachvollziehen, ob derjenige, der ein Werk unter Creative Commons Lizenz eingestellt hat, auch tatsächlich das Urheberrecht besitzt. Es ist möglich, dass irgendjemand zB. bei Flickr oder Wikicommons Bilder oder Videos unter Creative Commons Lizenz einstellt, die in Wahrheit von anderen Künstlern hergestellt wurden. Wenn ich solche Werke nehme und erneut publiziere bin ich dafür haftbar. Das Urheberrecht kennt keinen „Grundsatz des guten Glaubens“. Das bedeutet: Selbst wenn ich nachvollziehbar beweisen kann, dass die Bilder oder Videos unter Creative Commons-Lizenz eingestellt wurden, hafte ich trotzdem in vollem Umfang. Dass ich als Nutzer nicht sehen konnte, dass ich Urheberrechte verletze ist ohne Bedeutung.

Wenn ich abgemahnt werde, und Schadenersatz zahlen muss, kann ich den ursprünglichen Uploader bei Flickr oder Wikicommons theoretisch „in Regress“ nehmen. (Das bedeutet ich fordere von ihm den Schaden zurück, der mir durch sein Fehlverhalten entstanden ist. Denn wenn er die Werke nicht rechtswidrig unter Creative Commons Lizenz eingestellt hätte, hätte ich sie nicht veröffentlicht und wäre nicht abgemahnt worden) Praktisch hat ein solcher Regress aber wenig Chancen auf Erfolg. Denn die User, die solche Urheberrechts-Verstöße begehen sind in der Regel schon über alle Berge, wenn man versucht sie zu belangen.

Praxis Tipp: Bevor ich ein Creative Commons Bild oder Video nutze, sollte ich die Quelle, von der ich es beziehe genau auf Schlüssigkeit prüfen: „Hat der Flickr Fotograf schon viele Fotos ähnlicher Motive hoch geladen?“ „Ist es wahrscheinlich, dass ein Youtuber mit nur 2000 Abonnenten die Genehmigung bekommen hat einen Top10 Hit aus den Charts zu verwenden?“. Wo es nicht schlüssig erscheint, dass der Uploader auch tatsächlich der Urheber des Werks ist: Finger weg!!!

Bin ich sicher, wenn ich zB. bei Bildplattformen Bilder kaufe?

Nein. Bei kommerziellen Anbietern gilt das gleiche Rechtsprinzip wie bei Creative Commons Plattformen. Wenn ich ein Werk veröffentliche, obwohl ein anderer daran die Urheberrechte besitzt, dann hafte ich für diese Publikation. Selbst dann, wenn ich davon ausgehen musste, dass ich die Nutzungsrechte besitzen würde. Das „Prinzip des guten Glaubens“ existiert im Urheberrecht nicht. Selbst dann nicht, wenn ich dafür bezahlt habe.

Die Bild-, Video- oder Musik Plattformen haften nach deutschem Recht nicht dafür, was ihre User auf ihrem Webauftritt hoch laden. Nach §10 Telemediengesetz müssen sie lediglich rechtswidrige Inhalte entfernen, wenn sobald sie Kenntnis von diesen erhalten. Das bedeutet, jeder Fotograf mit einem Fotolia-Account kann dort hochladen was er will. Es haftet lediglich er und nicht Fotolia. Und ob seine persönlichen Angaben korrekt sind, sodass man ihn auch praktisch belangen kann, das kann niemand garantieren.

Auszug aus den Fotolia AGB

4.3 Verantwortung.
Wir sind nicht zur Prüfung von Werken oder anderen Inhalten verpflichtet, die auf die Website hochgeladen oder dort eingestellt werden, und wir tragen keine Verantwortung für diese Werke oder sonstigen Inhalte. […] Wenn Sie Werke oder Inhalte auf die Website hochladen oder dort posten bzw. Werke oder andere Inhalte unter Verwendung Ihres Kontos auf die Website hochgeladen oder dort gepostet werden, dann tragen Sie die alleinige Verantwortung für diese Werke bzw. andere Materialien und Inhalte.

Wo finde ich Creative Commons -lizensierte Werke?

Die Hauptquellen für Bilder unter Creative Commons-Lizenz sind: Wikicommons und Flickr. Dort kann man auch gezielt nach Creative Commons lizenzierten Bildern suchen. Quellen für CC0 lizensierte Bilder sind zum Beispiel: Pixabay, Gratisography oder unsplash. Creative Commons Lizenzierte Musik findet man bei CCmixter, bei Soundcloud oder im Internet archive (wobei letzteres eine grausame Suchfunktion hat). Die größte Quelle für Creative Commons lizenzierte Videos ist Youtube selbst. Unter der Kanalbeschreibung steht jeweils ganz klein entweder „Youtube Standard Lizenz“ oder „Creative Commons Lizenz“. Bei der Nutzung solches Videomaterials ist jedoch Vorsicht geboten. Speziell bei Youtube gibt es viele User, die sich selbst nicht richtig auskennen und deshalb Videomaterial unter Creative Commons Lizenz einstellen, an denen sie selbst nicht die Rechte haben.

Eine Liste kostenloser Bildquellen habe ich einmal für einen Vortrag beim Barcamp Köln zusammen gestellt.

Wie hoch ist die Gefahr überhaupt für einen Urheberrechtsverstoß belangt zu werden?

Die Chance für einen Verstoß gegen das Urheberrecht belangt zu werden, schätze ich insgesamt als gering ein. Es gibt im Netz derartig viele Memes, Fanfictions, Remixes, Youtube-Videos, Bilder etc. mit offensichtlich urheberrechtswidrigen Inhalten, und diese sind auch (noch) da. Ich kann keine Statistik anführen, würde aber schätzen, dass die überwiegende Mehrheit der Urheberrechtsverstöße im Internet nicht geahndet wird. Damit ein Verstoß gegen das Urheberrecht verfolgt würde, muss er nämlich 1. überhaupt entdeckt werden und 2. müssten die jeweiligen Urheber einen Grund für den juristischen Aufwand sehen.

Allerdings gibt es auch Bereiche, in denen Urheberrechtsverstöße schnell auffallen: Die automatische Youtube Musikerkennung ist ein Beispiel. Und auch nach Versionen des gleichen Bildes lässt sich das Internet mit entsprechender Software automatisiert durchsuchen. Außerdem gibt es auch „Menschen“, die sehr unseriöse Geschäftspraktiken nutzen, und zB. Urheberrechtsverstöße gezielt provozieren, um sich dann durch Abmahnungen zu bereichern. Der Fotograf Dirk Vorderstraße etwa stellt massenweise Creative Commons lizensierte Bilder ins Internet. Es scheint als tue er das, weil er weiß, dass viele Nutzer nicht wissen, wie man diese korrekt einsetzt. Anschließend sucht er nach Verwendungen des Bilds, bei denen der Nutzer Vergessen hat Namen oder CC-Lizenz am Bild anzubringen, und fordert durch Abmahnungen hohe Summen ein. Nach einem Urteil des Berliner Landgerichts von 2010 darf ich die Geschäftspraxis von Dirk Vorderstraße als „Abzocke“ bezeichnen.

Allzu sorglos mit dem Urheberrecht umzugehen empfiehlt sich deshalb nicht. Denn falls man doch abgemahnt wird, hat man mit erheblichen Konsequenzen zu kämpfen, die sich durch ein wenig Planung und Sorgfalt im Vorhinein leicht hätten verhindern lassen.

3 thoughts on “Einführung ins Urheberrecht

  1. ClaudiaW

    Und Du? Du schreibst ins IMpressum „Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. “

    Also, jede/r soll DIch erst fragen, auch wenn Creative-Commons-Bilder runtergeladen werden sollen ? Spinnst Du?

    Die Lizenz legt fest, dass Du _keine_ technischen oder rechtlichen Hindernisse aufstellen darfst, die die Nutzung der Lizenz einschränken.

    Du verstößt gegen den grundlegenden Sinn der CC-Lizenzen: Dass man die so lizenzierten Sachen _ohne_ Rückfrage (noch dazu eines Dritten, unberechtigten) weiter verwenden darf. Und genau das willst Du von Deiner Genehmigung abhängig machen. Was soll der Quatsch. Da kann Dich ja absolut jeder abmahnen, weil Du verhinderst, dass CC-Bilder von Deiner Webseite kopiert werden, bzw. man jedesmal vorher Dich fragen soll … !

    Und dann so einen Artikel schreiben!

    CW

    Reply
    1. Avatar-FotoThomasMorus1478 Post author

      Du hast den allerersten Satz meines Impressums anscheinend überlesen: „Soweit für bestimmte Inhalte dieser Website gesonderte Nutzungsbedingungen bestehen, wird jeweils explizit darauf hingewiesen.“
      Einen solchen Hinweis setze ich bei jedem Creative Commons Inhalt, weil unter den Bildern darauf hingewiesen wird, dass die Bilder unter CC-Lizenz stehen und wo die Lizenz steht. Selbst wenn dieser Passus nicht im Impressum stände, könnte man mit gutem Recht argumentieren, dass einem „kundigen Durchschnittsnutzer“ nach der „Verkehrssitte“ klar sein muss, dass der Passus sich nicht auf Creative Commons Inhalte bezieht. Und selbst wenn sich der Passus auch auf das CC-Material beziehen würde, würde ich bezweifeln dass ich dadurch die Verbreitung behindere. (rechtliche Hindernisse stehen in §4 der CC-Lizenz nicht ausdrücklich aufgelistet. Man könnte aber natürlich argumentieren, dass sich ein solches Verbot logisch aus §3 a-e logisch ergibt) Selbst wenn der Passus dafür gültig wäre, bräuchte ein potentieller Nutzer ja nur über den Link unter dem Bild die Quell-Website aufrufen und das Bild von dort herunter laden.

      Zudem könnte mich natürlich nicht jeder abmahnen, sondern lediglich die Person, deren Urheberrecht ich verletze also der/die Urheber/in des Bilds.

      Du siehst alles überhaupt kein Problem und keine Einschränkung vorgesehen. Überhaupt kein Grund zur Aufregung.

      Reply
  2. Pingback: Einführung ins Urheberrecht - Thomas hat Recht

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